Ingénieurs et Scientifiques du Luxembourg a.s.b.l
Vereinigung ohne Gewinnzweck (ehemals da Vinci a.s.b.l)
Sitz: 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte
L-1330 Luxemburg
Handelsregister Luxemburg N°: F3605

ÄNDERUNG DER STATUTEN
nach der außerordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2021

§ 1. Bezeichnung, Ziele, Dauer, Sitz

Art. 1.  Die Vereinigung trägt die Bezeichnung « Ingénieurs et Scientifiques du Luxembourg a.s.b.l. »,

Die Vereinigung verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verbiete sich jede Einmischung in politische, gewerkschaftliche und religiöse Fragen.

Art. 2. Die Vereinigung ist auf unbefristete Dauer gegründet.

Art.3. Der Sitz der Vereinigung befindet sich in L-1330 Luxemburg, 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.

Er kann, durch einfache Entscheidung des Verwaltungsrats, an jeden anderen Ort in der Gemeinde Luxemburg verlegt werden.

Art. 4. Ziel der Vereinigung ist:

  • Ingenieure, Wissenschaftler sowie alle andern Vertreter aus Wirtschaft und Industrie zu vereinen;
  • regelmäßige und freundschaftliche Verbindungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und zu erhalten;
  • zur Entwicklung  der Wissenschaft, Technik, Industrie, dem Ingenieurwesen, der Architektur und dem Städtebau im weitesten Sinne beizutragen, um diesen Bereichen eine angemessene Stellung in der Gesellschaft zu verschaffen und technologische, wissenschaftliche, industrielle und architektonische Aktivitäten zu fördern;
  • den Fortschritt auf allen wissenschaftlichen Gebieten zu verfolgen, sich zur Interaktion  von Technik, Wirtschaft, Kultur und Ethik Gedanken zu machen, und die technologische Forschung und Entwicklung zu fördern;
  • den Schutz des Ingenieurtitels gemäß abgeändertem Gesetz vom 17. Juni 1963 über den Schutz der Hochschultitel zu wahren;
  • ihre Mitglieder in der Ausübung ihrer Funktionen zu wahren und zu unterstützen und ihre professionellen Interessen zu verteidigen;
  • die allgemeine und berufliche Ausbildung ihrer Mitglieder zu verfolgen;
  • mit nationalen und ausländischen Vereinigungen, welche gleiche oder ergänzende Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten;
  • den öffentlichen Instanzen ihre Standpunkte zu Fragen betreffend Ausübung des Berufs des Ingenieurs, Architekten und Industriellen darzulegen;
  • Wissenschaft, Industrie, Technik und Architektur in der Öffentlichkeit zu fördern;
  • wissenschaftliche Publikationen aus dem Tätigkeitsbereich der Vereinigung herauszugeben, insbesondere eine Zeitschrift mit dem Namen „Revue Technique Luxembourgeoise“.

Die Vereinigung kann jede Handlung vornehmen, die sie zur Erreichung der oben genannten Ziele für geeignet hält.

§ 2. Zusammensetzung der Vereinigung, Mitgliedschaft, Austritt, Mitgliedsbeitrag

Art. 5. Die Vereinigung besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder

Um ordentliches Mitglied zu werden, muss man ein vollwertiges Diplom aufweisen:

im Bereich des Ingenieurwesens, der angewandten oder exakten Wissenschaften

  • nach Abschluss eines langjährigen theoretischen/wissenschaftlichen Studiums (mindestens dem Mastergrad entsprechend – d.h. 300 ECTS/European Credit Transfer System, wie im aktuellen oder künftigen Bologna-Prozess definiert),

oder

  • nach Abschluss eines mittleren theoretischen/wissenschaftlichen Studiums (mindestens dem Bachelorgrad entsprechend, d.h. 180 ECTS/European Credit Transfer System – wie im aktuellen oder künftigen Bologna-Prozess definiert).

Jeder Kandidat, der Mitglied der Vereinigung werden möchte, muss einen Antrag mit den erforderlichen Belegen an den Verwaltungsrat richten. Nach Prüfung dieses Antrags bestimmt der Verwaltungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder über die Aufnahme des Kandidaten in die Reihen der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung.

Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder kann nicht unter drei liegen.

Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden können für eine Zeitdauer von maximal 7 Jahren Studenten von Hochschule und Universitäten, die berechtigt sind, die für die ordentlichen Mitglieder erforderlichen Diplome, auszustellen.

Für die außerordentlichen Mitglieder gilt die gleiche administrative Aufnahmeprozedur wie für die ordentlichen Mitglieder.

Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele der Vereinigung ideell und/oder finanziell unterstützen:

  • Personen, welche wichtige Unternehmen leiten oder maßgeblich an deren technischen oder wissenschaftlichen Führung beteiligt sind oder eine Position bekleiden, durch die sie zur technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung des Landes beitragen;
  • Personen, die über höhere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse verfügen;
  • Personen, die eine führende Position im öffentlichen Dienst bekleiden;
  • Jeder andere natürliche oder juristische Person, welche die Vereinigung bei der Umsetzung ihrer Ziele entweder ideell oder materiell unterstützen möchte;

Für die fördernden Mitglieder gilt die gleiche administrative Aufnahmeprozedur wie für die ordentlichen Mitglieder.

Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Vereinigung kann die Hauptversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Dieser Titel wird Personen verliehen, die durch ihre moralische oder materielle Unterstützung der Vereinigung gute und treue Dienste verwiesen haben.

Die fördernden Mitglieder (juristische Person), die außerordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, ohne jedoch ein aktives oder passives Stimmrecht zu haben.

.Art. 6. Die Mitgliedschaft an der Vereinigung wird beendet:

  • durch freiwilligen Austritt, der dem Verwaltungsrat der Vereinigung schriftlich zugestellt wird;
  • durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags während zwei aufeinanderfolgenden Jahren und nachdem ein Mahnschreiben mit Rückantwort drei Monate lang unberücksichtigt blieb;
  • durch Ausschluss durch die Hauptversammlung, die durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen oder fördernden Mitgliedern  wegen schwerwiegendem Fehlverhalten diesen Beschluss fasst und per Einschreiben mitteilt. Die Ausschlussmassnahme kann nicht erfolgen, ohne dass der Betroffenen dazu aufgefordert wird, sich vor dem Verwaltungsrat zu erklären.
  • durch den Tod des Mitglieds.

Der Statut des außerordentlichen Mitglieds für Studenten von Hochschule und Universitäten, die berechtigt sind, die für die ordentlichen Mitglieder erforderlichen Diplome, auszustellen, verliert sich automatisch spätestens nach einer Zeitdauer von 7 Jahren.

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Recht, die Rückerstattung schon bezahlter Beiträge geltend zu machen. Sie haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

Der Verwaltungsrat kann die Rechte jedes Mitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung aussetzen. Diese  entscheidet dann durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen oder fördernden Mitgliedern über den Ausschluss des Mitglieds.

Art. 7. Mitgliedsbeitrag

Die ordentlichen oder fördernden Mitglieder bezahlen einen jährlichen, durch die Hauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, der 100,- Euro nicht überschreiten darf (IPCN. 100).

Die außerordentlichen Mitglieder sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit.

Die Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (juristische Person) zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, sind aber aufgefordert, die Vereinigung zu unterstützen.

Die Beiträge decken das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Im Ausnahmefall ist der Verwaltungsrat berechtigt, die Beitragszahlung für das laufende Jahr den Mitgliedern, die einen begründeten Antrag gestellt haben, teilweise oder ganz zu erlassen.

§ 3. Verwaltungsrat, Exekutivbüro

Art.8.  Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat, der sich aus maximal 15 ordentlichen und/oder fördernden Mitgliedern (natürliche Personen)  zusammensetzt.

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten, einen Sekretär, einen stellvertretenden Sekretär, einen Schatzmeister und einen stellvertretenden Schatzmeister, die zusammen mit dem Präsidenten das Exekutivbüro der Vereinigung bilden.

Dem Exekutivbüro obliegt die Umsetzung der durch den Verwaltungsrat beschlossenen Entscheidungen sowie das Tagesgeschäft der Vereinigung. Das Exekutivbüro kommt jedes Mal zusammen, wenn es notwendig ist.

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder und die von ihnen besetzten Ämter haben eine Dauer von drei Jahren. Die scheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar.

Ist der Platz eines Verwaltungsrats zwischen zwei Hauptversammlungen frei, kann der Verwaltungsrat ihn provisorisch besetzen. In dem Fall wird die Hauptversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung über die endgültige Ernennung abstimmen.

Ist der Platz eines Verwaltungsrats vor Ablauf des Mandates frei, führt das ernannte Verwaltungsratsmitglied das Mandat seines Vorgängers zu Ende.

Für eine Übergangszeit, die mit der Hauptversammlung, die über den Kassenbericht für das Jahr 2014 statuiert, endet, bleiben die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder provisorisch im Amt.

In dieser Hauptversammlung wird über einen neuen Verwaltungsrat abgestimmt.

Art.9. Dem Verwaltungsrat obliegen allen Aufgaben, die das Tagesgeschäft der Vereinigung bestimmen. Unter Vorbehalt der Kompetenzen, die nach Gesetz oder den vorliegenden Statuten einem andern Organ vorbehalten sind, hat er die Befugnisse, alle Bestimmungen zu entscheiden oder zu nehmen, die für die Umsetzung der Vereinigungsziele notwendig sind, jedes Mal wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen. Er vertritt die Vereinigung in allen gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten. Vor Gericht kann er als Kläger oder Beklagter auftreten.

Art.10. Der Verwaltungsrat wird durch den Präsidenten, oder im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, durch den Vizepräsidenten oder auf die begründete Anfrage von sechs Mitgliedern hin, jedes Mal wenn dies im Interesse der Vereinigung erforderlich ist, einberufen.

Er ist nur dann zu Punkten, die auf der Tagesordnung angeführt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, die Stimme des Vizepräsidenten.

Die Sitzungen des Verwaltungsrats können auch per Videokonferenz- oder Telefonkonferenzzuschaltung abgehalten werden.

Art.11. Die vier Zeichnungsberechtigten der Vereinigung sind der Präsident, der Schatzmeister, der Vizepräsident und der Sekretär. Damit die Vereinigung Dritten gegenüber für Geschäftshandlungen rechtskräftig gebunden ist, ist die kollektive Unterschrift zu zweien erforderlich.

Mit einer einzigen Unterschrift ist die Vereinigung Dritten gegenüber rechtskräftig gebunden für Geschäftshandlungen bis zu einem durch Beschluss des Verwaltungsrats festzugelegenden Grenzbetrag.

Art.12. Nach dem allgemeinen Recht ist die Vereinigung haftbar für Fehler, die entweder ihr Personal oder die Organe, die ihre Beschlüsse ausführen, begangen haben.

Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen keine persönlichen Verpflichtungen bezüglich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat und auf Fehler in dessen Ausführung.

Art.13. Eine gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat erstellte interne Geschäftsordnung soll die interne Organisationsstruktur festlegen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Vereinigung zu gewährleisten.

Diese Geschäftsordnung kann die Bildung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen vorsehen, um
die Steuerung und Verwaltung bestimmter Aktivitäten. Einer solchen Arbeitsgruppe können auch Dritte angehören.
Die Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Verwaltungsrats geleitet.

Die interne Geschäftsordnung wird mit der Zweidrittelstimmenmehrheit der abwesenden oder vertretenen Mitglieder durch den Verwaltungsrat angenommen.

§ 4. Hauptversammlung

Art.14. Der Verwaltungsrat legt den Sitzungsort der Hauptversammlung fest.

Die Hauptversammlung tagt einmal jährlich in einer Frist von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, wobei Tag, Zeit und Ort in der Einberufung angegeben sind.

Die Tagesordnung wird durch den Verwaltungsrat verabschiedet.

Die Hauptversammlung kann nur Entschlüsse zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, fassen. Diese enthält insbesondere folgende Punkte:

  • Vorstellung und Abnahme der Tätigkeitsberichte;
  • Ernennung und Absetzung der Verwaltungsratsmitglieder und Wahl des Präsidenten;
  • Genehmigung der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und des Finanzplans für das kommende Jahr; Ernennung der Kassenrevisoren;
  • Festsetzung der Jahresbeiträge;
  • Ausschluss von Mitgliedern (falls erforderlich).

Für die Auflösung der Vereinigung muss seine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

Art.15. Die Hauptversammlung wird jedes Mal einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen oder fördernden Mitglieder es beantragen oder der Verwaltungsrat es für notwendig hält.

Die Einberufungen werden den Mitgliedern wenigstens fünfzehn volle Tage vor dem Datum der Hauptversammlung per einfachem Brief oder E-Mail zugestellt. Im Einberufungsschreiben werden obligatorisch Tag, Zeit und Ort der Sitzung, sowie die Tagesordnung angegeben.

Die Hauptversammlung verfügt über die ausgedehntesten Vollmachten, um Entscheidungen zur Umsetzung der Ziele der Vereinigung im Rahmen der vorliegenden Statuten zu treffen.

Die Hauptversammlung kann gültige Beschlüsse nur zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, fassen.

Art.16. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Den Vorsitz der Hauptversammlungen führt der Präsident des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen oder fördernden Mitglieder gefasst. Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied (natürliche Person) hat eine Stimme bei der Hauptversammlung. Es kann sich mittels schriftlicher Prokuration durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur zwei andere Mitglieder vertreten.

Art.17. Die Hauptversammlung kann nur dann gültige Beschlüsse über Statutenänderungen fassen, wenn diese ausdrücklich in der Einberufung erwähnt wurden und wenn zwei Drittel der ordentlichen oder fördernden Mitglieder bei der Hauptversammlung präsent sind. Es kann keine Statutenänderung ohne die Zweidrittelmehrheit der Stimmen angenommen werden.

Wenn bei einer ersten Sitzung die Abwesenheit oder Vertretung von zwei Dritteln der ordentlichen oder fördernden Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine zweite Sitzung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in dem Fall muss die Entscheidung aber durch das Zivilgericht bestätigt werden.

Art.18. Jede Änderung der Satzung muss innerhalb eines Monats nach ihrem Datum veröffentlicht werden, gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck veröffentlicht werden.

Art.19. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden im Urkundenregister der Vereinigung festgehalten in Form von Protokollen, die von Präsidenten und vom Sekretär der Vereinigung unterzeichnet sind. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt und ist allen Mitglieder zugänglich. Die Mitteilung der Entscheidungen der Hauptversammlung an die Mitglieder und an Dritte erfolgt gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck. Die Mitglieder der Vereinigung können am Sitz der Vereinigung davon Kenntnis nehmen.

§ 5. Finanzplan und Konten, Prüfung

Art.20. Das Vermögen der Vereinigung stammt von:

  • den Jahresbeiträgen, die die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats festlegt;
  • Subventionen, Spenden, Schenkungen, Nachlässen und sonstigen Erträgen.

Die Einnahmen aus Beiträgen und anderen Erträgen gilt der Umsetzung der Ziele der Vereinigung.

Art.21. Dem Schatzmeister obliegt die Buchhaltung der Vereinigung.

Die Bücher und Konten werden jedes Jahr am Ende des Geschäftsjahres, d.h. am 31. Dezember, abgeschlossen. Jedes Jahr legt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Abrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie den Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

Durch die Genehmigung der Hauptversammlung wird der Verwaltungsrat entlastet.

Art.22. Die Überprüfung der Konten erfolgt durch drei (3) Kassenrevisoren, die jedes Jahr durch die Hauptversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres ernannt werden. Die Kassenrevisoren sind ordentliche oder fördernde Mitglieder, die dem Verwaltungsrat der Vereinigung nicht angehören.

Die Kassenrevisoren sind beauftragt, die Buchführung sowie die vom Schatzmeister zum Ende des Geschäftsjahres erstellte Abschlussrechnung zu prüfen.

Art.23. Die Prinzipen und Modalitäten der Finanzverwaltung sind in der internen Geschäftsordnung festgehalten.

§ 6. Mitgliedschaft

Art.24. Die Vereinigung kann Mitglied bei zielverwandten Vereinigungen werden.

Der Beitritt beziehungsweise Austritt als Vereinigung unterliegt der Entscheidung des Verwaltungsrats und wird anlässlich der Hauptversammlung mitgeteilt.

§ 7. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation

Art.25. Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung der Vereinigung werden gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck geregelt.

Art.26. Die Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt durch den Beschluss einer außergewöhnliche Hauptversammlung aufgelöst werden.

Art.27. Die Auflösung und Liquidation des Vereins wird durch die Artikel 18 bis 25 des Gesetzes
geänderten Fassung vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck.


Im Falle einer Auflösung ernennt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die die Aufgabe haben, das Vermögen des Vereins zu verwalten. Das Gesellschaftsvermögen der Vereinigung, nach Liquidation und Zahlung der Schulden wird einer oder mehreren Vereinigungen übergeben, die in einem einem ähnlichen Bereich tätig ist. Die Zweckbestimmung des Vermögens wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck bekannt gegeben.

§ 8. Verschiedene Bestimmungen

Art.28. Für alle Fragen, die nicht durch die vorliegenden Statuten geregelt sind, gelten die Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck sowie die von Verwaltungsrat zu erstellende interne Geschäftsordnung.

Ingénieurs et Scientifiques du Luxembourg a.s.b.l
Vereinigung ohne Gewinnzweck (ehemals da Vinci a.s.b.l)
Sitz: 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte
L-1330 Luxemburg
Handelsregister Luxemburg N°: F3605

ÄNDERUNG DER STATUTEN
nach der außerordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2021

§ 1. Bezeichnung, Ziele, Dauer, Sitz

Art. 1.  Die Vereinigung trägt die Bezeichnung « Ingénieurs et Scientifiques du Luxembourg a.s.b.l. »,

Die Vereinigung verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verbiete sich jede Einmischung in politische, gewerkschaftliche und religiöse Fragen.

Art. 2. Die Vereinigung ist auf unbefristete Dauer gegründet.

Art.3. Der Sitz der Vereinigung befindet sich in L-1330 Luxemburg, 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.

Er kann, durch einfache Entscheidung des Verwaltungsrats, an jeden anderen Ort in der Gemeinde Luxemburg verlegt werden.

Art. 4. Ziel der Vereinigung ist:

  • Ingenieure, Wissenschaftler sowie alle andern Vertreter aus Wirtschaft und Industrie zu vereinen;
  • regelmäßige und freundschaftliche Verbindungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und zu erhalten;
  • zur Entwicklung  der Wissenschaft, Technik, Industrie, dem Ingenieurwesen, der Architektur und dem Städtebau im weitesten Sinne beizutragen, um diesen Bereichen eine angemessene Stellung in der Gesellschaft zu verschaffen und technologische, wissenschaftliche, industrielle und architektonische Aktivitäten zu fördern;
  • den Fortschritt auf allen wissenschaftlichen Gebieten zu verfolgen, sich zur Interaktion  von Technik, Wirtschaft, Kultur und Ethik Gedanken zu machen, und die technologische Forschung und Entwicklung zu fördern;
  • den Schutz des Ingenieurtitels gemäß abgeändertem Gesetz vom 17. Juni 1963 über den Schutz der Hochschultitel zu wahren;
  • ihre Mitglieder in der Ausübung ihrer Funktionen zu wahren und zu unterstützen und ihre professionellen Interessen zu verteidigen;
  • die allgemeine und berufliche Ausbildung ihrer Mitglieder zu verfolgen;
  • mit nationalen und ausländischen Vereinigungen, welche gleiche oder ergänzende Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten;
  • den öffentlichen Instanzen ihre Standpunkte zu Fragen betreffend Ausübung des Berufs des Ingenieurs, Architekten und Industriellen darzulegen;
  • Wissenschaft, Industrie, Technik und Architektur in der Öffentlichkeit zu fördern;
  • wissenschaftliche Publikationen aus dem Tätigkeitsbereich der Vereinigung herauszugeben, insbesondere eine Zeitschrift mit dem Namen „Revue Technique Luxembourgeoise“.

Die Vereinigung kann jede Handlung vornehmen, die sie zur Erreichung der oben genannten Ziele für geeignet hält.

§ 2. Zusammensetzung der Vereinigung, Mitgliedschaft, Austritt, Mitgliedsbeitrag

Art. 5. Die Vereinigung besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder

Um ordentliches Mitglied zu werden, muss man ein vollwertiges Diplom aufweisen:

im Bereich des Ingenieurwesens, der angewandten oder exakten Wissenschaften

  • nach Abschluss eines langjährigen theoretischen/wissenschaftlichen Studiums (mindestens dem Mastergrad entsprechend – d.h. 300 ECTS/European Credit Transfer System, wie im aktuellen oder künftigen Bologna-Prozess definiert),

oder

  • nach Abschluss eines mittleren theoretischen/wissenschaftlichen Studiums (mindestens dem Bachelorgrad entsprechend, d.h. 180 ECTS/European Credit Transfer System – wie im aktuellen oder künftigen Bologna-Prozess definiert).

Jeder Kandidat, der Mitglied der Vereinigung werden möchte, muss einen Antrag mit den erforderlichen Belegen an den Verwaltungsrat richten. Nach Prüfung dieses Antrags bestimmt der Verwaltungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder über die Aufnahme des Kandidaten in die Reihen der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung.

Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder kann nicht unter drei liegen.

Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden können für eine Zeitdauer von maximal 7 Jahren Studenten von Hochschule und Universitäten, die berechtigt sind, die für die ordentlichen Mitglieder erforderlichen Diplome, auszustellen.

Für die außerordentlichen Mitglieder gilt die gleiche administrative Aufnahmeprozedur wie für die ordentlichen Mitglieder.

Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele der Vereinigung ideell und/oder finanziell unterstützen:

  • Personen, welche wichtige Unternehmen leiten oder maßgeblich an deren technischen oder wissenschaftlichen Führung beteiligt sind oder eine Position bekleiden, durch die sie zur technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung des Landes beitragen;
  • Personen, die über höhere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse verfügen;
  • Personen, die eine führende Position im öffentlichen Dienst bekleiden;
  • Jeder andere natürliche oder juristische Person, welche die Vereinigung bei der Umsetzung ihrer Ziele entweder ideell oder materiell unterstützen möchte;

Für die fördernden Mitglieder gilt die gleiche administrative Aufnahmeprozedur wie für die ordentlichen Mitglieder.

Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Vereinigung kann die Hauptversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Dieser Titel wird Personen verliehen, die durch ihre moralische oder materielle Unterstützung der Vereinigung gute und treue Dienste verwiesen haben.

Die fördernden Mitglieder (juristische Person), die außerordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, ohne jedoch ein aktives oder passives Stimmrecht zu haben.

.Art. 6. Die Mitgliedschaft an der Vereinigung wird beendet:

  • durch freiwilligen Austritt, der dem Verwaltungsrat der Vereinigung schriftlich zugestellt wird;
  • durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags während zwei aufeinanderfolgenden Jahren und nachdem ein Mahnschreiben mit Rückantwort drei Monate lang unberücksichtigt blieb;
  • durch Ausschluss durch die Hauptversammlung, die durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen oder fördernden Mitgliedern  wegen schwerwiegendem Fehlverhalten diesen Beschluss fasst und per Einschreiben mitteilt. Die Ausschlussmassnahme kann nicht erfolgen, ohne dass der Betroffenen dazu aufgefordert wird, sich vor dem Verwaltungsrat zu erklären.
  • durch den Tod des Mitglieds.

Der Statut des außerordentlichen Mitglieds für Studenten von Hochschule und Universitäten, die berechtigt sind, die für die ordentlichen Mitglieder erforderlichen Diplome, auszustellen, verliert sich automatisch spätestens nach einer Zeitdauer von 7 Jahren.

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Recht, die Rückerstattung schon bezahlter Beiträge geltend zu machen. Sie haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

Der Verwaltungsrat kann die Rechte jedes Mitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung aussetzen. Diese  entscheidet dann durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen oder fördernden Mitgliedern über den Ausschluss des Mitglieds.

Art. 7. Mitgliedsbeitrag

Die ordentlichen oder fördernden Mitglieder bezahlen einen jährlichen, durch die Hauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, der 100,- Euro nicht überschreiten darf (IPCN. 100).

Die außerordentlichen Mitglieder sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit.

Die Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (juristische Person) zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, sind aber aufgefordert, die Vereinigung zu unterstützen.

Die Beiträge decken das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Im Ausnahmefall ist der Verwaltungsrat berechtigt, die Beitragszahlung für das laufende Jahr den Mitgliedern, die einen begründeten Antrag gestellt haben, teilweise oder ganz zu erlassen.

§ 3. Verwaltungsrat, Exekutivbüro

Art.8.  Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat, der sich aus maximal 15 ordentlichen und/oder fördernden Mitgliedern (natürliche Personen)  zusammensetzt.

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten, einen Sekretär, einen stellvertretenden Sekretär, einen Schatzmeister und einen stellvertretenden Schatzmeister, die zusammen mit dem Präsidenten das Exekutivbüro der Vereinigung bilden.

Dem Exekutivbüro obliegt die Umsetzung der durch den Verwaltungsrat beschlossenen Entscheidungen sowie das Tagesgeschäft der Vereinigung. Das Exekutivbüro kommt jedes Mal zusammen, wenn es notwendig ist.

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder und die von ihnen besetzten Ämter haben eine Dauer von drei Jahren. Die scheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar.

Ist der Platz eines Verwaltungsrats zwischen zwei Hauptversammlungen frei, kann der Verwaltungsrat ihn provisorisch besetzen. In dem Fall wird die Hauptversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung über die endgültige Ernennung abstimmen.

Ist der Platz eines Verwaltungsrats vor Ablauf des Mandates frei, führt das ernannte Verwaltungsratsmitglied das Mandat seines Vorgängers zu Ende.

Für eine Übergangszeit, die mit der Hauptversammlung, die über den Kassenbericht für das Jahr 2014 statuiert, endet, bleiben die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder provisorisch im Amt.

In dieser Hauptversammlung wird über einen neuen Verwaltungsrat abgestimmt.

Art.9. Dem Verwaltungsrat obliegen allen Aufgaben, die das Tagesgeschäft der Vereinigung bestimmen. Unter Vorbehalt der Kompetenzen, die nach Gesetz oder den vorliegenden Statuten einem andern Organ vorbehalten sind, hat er die Befugnisse, alle Bestimmungen zu entscheiden oder zu nehmen, die für die Umsetzung der Vereinigungsziele notwendig sind, jedes Mal wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen. Er vertritt die Vereinigung in allen gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten. Vor Gericht kann er als Kläger oder Beklagter auftreten.

Art.10. Der Verwaltungsrat wird durch den Präsidenten, oder im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, durch den Vizepräsidenten oder auf die begründete Anfrage von sechs Mitgliedern hin, jedes Mal wenn dies im Interesse der Vereinigung erforderlich ist, einberufen.

Er ist nur dann zu Punkten, die auf der Tagesordnung angeführt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, die Stimme des Vizepräsidenten.

Die Sitzungen des Verwaltungsrats können auch per Videokonferenz- oder Telefonkonferenzzuschaltung abgehalten werden.

Art.11. Die vier Zeichnungsberechtigten der Vereinigung sind der Präsident, der Schatzmeister, der Vizepräsident und der Sekretär. Damit die Vereinigung Dritten gegenüber für Geschäftshandlungen rechtskräftig gebunden ist, ist die kollektive Unterschrift zu zweien erforderlich.

Mit einer einzigen Unterschrift ist die Vereinigung Dritten gegenüber rechtskräftig gebunden für Geschäftshandlungen bis zu einem durch Beschluss des Verwaltungsrats festzugelegenden Grenzbetrag.

Art.12. Nach dem allgemeinen Recht ist die Vereinigung haftbar für Fehler, die entweder ihr Personal oder die Organe, die ihre Beschlüsse ausführen, begangen haben.

Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen keine persönlichen Verpflichtungen bezüglich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat und auf Fehler in dessen Ausführung.

Art.13. Eine gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat erstellte interne Geschäftsordnung soll die interne Organisationsstruktur festlegen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Vereinigung zu gewährleisten.

Diese Geschäftsordnung kann die Bildung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen vorsehen, um
die Steuerung und Verwaltung bestimmter Aktivitäten. Einer solchen Arbeitsgruppe können auch Dritte angehören.
Die Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Verwaltungsrats geleitet.

Die interne Geschäftsordnung wird mit der Zweidrittelstimmenmehrheit der abwesenden oder vertretenen Mitglieder durch den Verwaltungsrat angenommen.

§ 4. Hauptversammlung

Art.14. Der Verwaltungsrat legt den Sitzungsort der Hauptversammlung fest.

Die Hauptversammlung tagt einmal jährlich in einer Frist von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, wobei Tag, Zeit und Ort in der Einberufung angegeben sind.

Die Tagesordnung wird durch den Verwaltungsrat verabschiedet.

Die Hauptversammlung kann nur Entschlüsse zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, fassen. Diese enthält insbesondere folgende Punkte:

  • Vorstellung und Abnahme der Tätigkeitsberichte;
  • Ernennung und Absetzung der Verwaltungsratsmitglieder und Wahl des Präsidenten;
  • Genehmigung der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und des Finanzplans für das kommende Jahr; Ernennung der Kassenrevisoren;
  • Festsetzung der Jahresbeiträge;
  • Ausschluss von Mitgliedern (falls erforderlich).

Für die Auflösung der Vereinigung muss seine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

Art.15. Die Hauptversammlung wird jedes Mal einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen oder fördernden Mitglieder es beantragen oder der Verwaltungsrat es für notwendig hält.

Die Einberufungen werden den Mitgliedern wenigstens fünfzehn volle Tage vor dem Datum der Hauptversammlung per einfachem Brief oder E-Mail zugestellt. Im Einberufungsschreiben werden obligatorisch Tag, Zeit und Ort der Sitzung, sowie die Tagesordnung angegeben.

Die Hauptversammlung verfügt über die ausgedehntesten Vollmachten, um Entscheidungen zur Umsetzung der Ziele der Vereinigung im Rahmen der vorliegenden Statuten zu treffen.

Die Hauptversammlung kann gültige Beschlüsse nur zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, fassen.

Art.16. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Den Vorsitz der Hauptversammlungen führt der Präsident des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen oder fördernden Mitglieder gefasst. Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied (natürliche Person) hat eine Stimme bei der Hauptversammlung. Es kann sich mittels schriftlicher Prokuration durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur zwei andere Mitglieder vertreten.

Art.17. Die Hauptversammlung kann nur dann gültige Beschlüsse über Statutenänderungen fassen, wenn diese ausdrücklich in der Einberufung erwähnt wurden und wenn zwei Drittel der ordentlichen oder fördernden Mitglieder bei der Hauptversammlung präsent sind. Es kann keine Statutenänderung ohne die Zweidrittelmehrheit der Stimmen angenommen werden.

Wenn bei einer ersten Sitzung die Abwesenheit oder Vertretung von zwei Dritteln der ordentlichen oder fördernden Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine zweite Sitzung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in dem Fall muss die Entscheidung aber durch das Zivilgericht bestätigt werden.

Art.18. Jede Änderung der Satzung muss innerhalb eines Monats nach ihrem Datum veröffentlicht werden, gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck veröffentlicht werden.

Art.19. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden im Urkundenregister der Vereinigung festgehalten in Form von Protokollen, die von Präsidenten und vom Sekretär der Vereinigung unterzeichnet sind. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt und ist allen Mitglieder zugänglich. Die Mitteilung der Entscheidungen der Hauptversammlung an die Mitglieder und an Dritte erfolgt gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck. Die Mitglieder der Vereinigung können am Sitz der Vereinigung davon Kenntnis nehmen.

§ 5. Finanzplan und Konten, Prüfung

Art.20. Das Vermögen der Vereinigung stammt von:

  • den Jahresbeiträgen, die die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats festlegt;
  • Subventionen, Spenden, Schenkungen, Nachlässen und sonstigen Erträgen.

Die Einnahmen aus Beiträgen und anderen Erträgen gilt der Umsetzung der Ziele der Vereinigung.

Art.21. Dem Schatzmeister obliegt die Buchhaltung der Vereinigung.

Die Bücher und Konten werden jedes Jahr am Ende des Geschäftsjahres, d.h. am 31. Dezember, abgeschlossen. Jedes Jahr legt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Abrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie den Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

Durch die Genehmigung der Hauptversammlung wird der Verwaltungsrat entlastet.

Art.22. Die Überprüfung der Konten erfolgt durch drei (3) Kassenrevisoren, die jedes Jahr durch die Hauptversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres ernannt werden. Die Kassenrevisoren sind ordentliche oder fördernde Mitglieder, die dem Verwaltungsrat der Vereinigung nicht angehören.

Die Kassenrevisoren sind beauftragt, die Buchführung sowie die vom Schatzmeister zum Ende des Geschäftsjahres erstellte Abschlussrechnung zu prüfen.

Art.23. Die Prinzipen und Modalitäten der Finanzverwaltung sind in der internen Geschäftsordnung festgehalten.

§ 6. Mitgliedschaft

Art.24. Die Vereinigung kann Mitglied bei zielverwandten Vereinigungen werden.

Der Beitritt beziehungsweise Austritt als Vereinigung unterliegt der Entscheidung des Verwaltungsrats und wird anlässlich der Hauptversammlung mitgeteilt.

§ 7. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation

Art.25. Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung der Vereinigung werden gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck geregelt.

Art.26. Die Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt durch den Beschluss einer außergewöhnliche Hauptversammlung aufgelöst werden.

Art.27. Die Auflösung und Liquidation des Vereins wird durch die Artikel 18 bis 25 des Gesetzes
geänderten Fassung vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck.


Im Falle einer Auflösung ernennt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die die Aufgabe haben, das Vermögen des Vereins zu verwalten. Das Gesellschaftsvermögen der Vereinigung, nach Liquidation und Zahlung der Schulden wird einer oder mehreren Vereinigungen übergeben, die in einem einem ähnlichen Bereich tätig ist. Die Zweckbestimmung des Vermögens wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck bekannt gegeben.

§ 8. Verschiedene Bestimmungen

Art.28. Für alle Fragen, die nicht durch die vorliegenden Statuten geregelt sind, gelten die Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck sowie die von Verwaltungsrat zu erstellende interne Geschäftsordnung.

Association da Vinci a.s.b.l., Vereinigung ohne Gewinnzweck (ehemals A.L.I.A.I.) Sitz: 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Handelsregister Luxemburg N°: F3605

ÄNDERUNG DER STATUTEN nach der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Januar 2015

§ 1. Bezeichnung, Ziele, Dauer, Sitz

Art. 1.  Die Vereinigung trägt die Bezeichnung « Association da Vinci a.s.b.l. », abgekürzt « da  Vinci ». Die Vereinigung verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verbiete sich jede Einmischung in politische, gewerkschaftliche und religiöse Fragen. Art. 2. Die Vereinigung ist auf unbefristete Dauer gegründet. Art.3. Der Sitz der Vereinigung befindet sich in L-1330 Luxemburg, 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte. Er kann, durch einfache Entscheidung des Verwaltungsrats, an jeden anderen Ort in der Gemeinde Luxemburg verlegt werden. Art. 4. Ziel der Vereinigung ist:
  • Ingenieure, Wissenschaftler, Industrielle und Architekten sowie alle andern Vertreter aus Wirtschaft und Industrie zu vereinen;
  • regelmäßige und freundschaftliche Verbindungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und zu erhalten;
  • zur Entwicklung  der Wissenschaft, Technik, Industrie, dem Ingenieurwesen, der Architektur und dem Städtebau im weitesten Sinne beizutragen, um diesen Bereichen eine angemessene Stellung in der Gesellschaft zu verschaffen und technologische, wissenschaftliche, industrielle und architektonische Aktivitäten zu fördern;
  • den Fortschritt auf allen wissenschaftlichen Gebieten zu verfolgen, sich zur Interaktion  von Technik, Wirtschaft, Kultur und Ethik Gedanken zu machen, und die technologische Forschung und Entwicklung zu fördern;
  • den Schutz des Ingenieurtitels gemäß abgeändertem Gesetz vom 17. Juni 1963 über den Schutz der Hochschultitel zu wahren;
  • ihre Mitglieder in der Ausübung ihrer Funktionen zu wahren und zu unterstützen und ihre professionellen Interessen zu verteidigen;
  • die allgemeine und berufliche Ausbildung ihrer Mitglieder zu verfolgen;
  • mit nationalen und ausländischen Vereinigungen, welche gleiche oder ergänzende Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten;
  • den öffentlichen Instanzen ihre Standpunkte zu Fragen betreffend Ausübung des Berufs des Ingenieurs, Architekten und Industriellen darzulegen;
  • Wissenschaft, Industrie, Technik und Architektur in der Öffentlichkeit zu fördern;
  • ein Magazine mit dem Titel Revue Technique Luxembourgeoise zu veröffentlichen.
Die Vereinigung kann jede Handlung vornehmen, die sie zur Erreichung der oben genannten Ziele für geeignet hält.

§ 2. Zusammensetzung der Vereinigung, Mitgliedschaft, Austritt, Mitgliedsbeitrag

Art. 5. Die Vereinigung besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder Um ordentliches Mitglied zu werden, muss man ein vollwertiges Diplom aufweisen: im Bereich des Ingenieurwesens, der Architektur, der angewandten oder exakten Wissenschaften
  • nach Abschluss eines langjährigen theoretischen/wissenschaftlichen Studiums (mindestens dem Mastergrad entsprechend – d.h. 300 ECTS/European Credit Transfer System, wie im aktuellen oder künftigen Bologna-Prozess definiert),
oder
  • nach Abschluss eines mittleren theoretischen/wissenschaftlichen Studiums (mindestens dem Bachelorgrad entsprechend, d.h. 180 ECTS/European Credit Transfer System – wie im aktuellen oder künftigen Bologna-Prozess definiert).
Jeder Kandidat, der Mitglied der Vereinigung werden möchte, muss einen Antrag mit den erforderlichen Belegen an den Verwaltungsrat richten. Nach Prüfung dieses Antrags bestimmt der Verwaltungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder über die Aufnahme des Kandidaten in die Reihen der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung. Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder kann nicht unter drei liegen. Außerordentliche Mitglieder Als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden können für eine Zeitdauer von maximal 7 Jahren Studenten von Hochschule und Universitäten, die berechtigt sind, die für die ordentlichen Mitglieder erforderlichen Diplome, auszustellen. Für die außerordentlichen Mitglieder gilt die gleiche administrative Aufnahmeprozedur wie für die ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele der Vereinigung ideell und/oder finanziell unterstützen:
  • Personen, welche wichtige Unternehmen leiten oder maßgeblich an deren technischen oder wissenschaftlichen Führung beteiligt sind oder eine Position bekleiden, durch die sie zur technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung des Landes beitragen;
  • Personen, die über höhere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse verfügen;
  • Personen, die eine führende Position im öffentlichen Dienst bekleiden;
  • Jeder andere natürliche oder juristische Person, welche die Vereinigung bei der Umsetzung ihrer Ziele entweder ideell oder materiell unterstützen möchte;
Für die fördernden Mitglieder gilt die gleiche administrative Aufnahmeprozedur wie für die ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder Auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Vereinigung kann die Hauptversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Dieser Titel wird Personen verliehen, die durch ihre moralische oder materielle Unterstützung der Vereinigung gute und treue Dienste verwiesen haben. Die fördernden Mitglieder (juristische Person), die außerordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, ohne jedoch ein aktives oder passives Stimmrecht zu haben. .Art. 6. Die Mitgliedschaft an der Vereinigung wird beendet:
  • durch freiwilligen Austritt, der dem Verwaltungsrat der Vereinigung schriftlich zugestellt wird;
  • durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags während zwei aufeinanderfolgenden Jahren und nachdem ein Mahnschreiben mit Rückantwort drei Monate lang unberücksichtigt blieb;
  • durch Ausschluss durch die Hauptversammlung, die durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen oder fördernden Mitgliedern  wegen schwerwiegendem Fehlverhalten diesen Beschluss fasst und per Einschreiben mitteilt. Die Ausschlussmassnahme kann nicht erfolgen, ohne dass der Betroffenen dazu aufgefordert wird, sich vor dem Verwaltungsrat zu erklären.
  • durch den Tod des Mitglieds.
Der Statut des außerordentlichen Mitglieds für Studenten von Hochschule und Universitäten, die berechtigt sind, die für die ordentlichen Mitglieder erforderlichen Diplome, auszustellen, verliert sich automatisch spätestens nach einer Zeitdauer von 7 Jahren. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Recht, die Rückerstattung schon bezahlter Beiträge geltend zu machen. Sie haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Der Verwaltungsrat kann die Rechte jedes Mitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung aussetzen. Diese  entscheidet dann durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen oder fördernden Mitgliedern über den Ausschluss des Mitglieds. Art. 7. Mitgliedsbeitrag Die ordentlichen oder fördernden Mitglieder bezahlen einen jährlichen, durch die Hauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, der 100,- Euro nicht überschreiten darf (IPCN. 100). Die außerordentlichen Mitglieder sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit. Die Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (juristische Person) zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, sind aber aufgefordert, die Vereinigung zu unterstützen. Die Beiträge decken das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Im Ausnahmefall ist der Verwaltungsrat berechtigt, die Beitragszahlung für das laufende Jahr den Mitgliedern, die einen begründeten Antrag gestellt haben, teilweise oder ganz zu erlassen.

§ 3. Verwaltungsrat, Exekutivbüro

Art.8.  Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat, der sich aus maximal 21 ordentlichen und/oder fördernden Mitgliedern (natürliche Personen)  zusammensetzt. Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten, einen Sekretär, einen stellvertretenden Sekretär, einen Schatzmeister und einen stellvertretenden Schatzmeister, die zusammen mit dem Präsidenten das Exekutivbüro der Vereinigung bilden. Dem Exekutivbüro obliegt die Umsetzung der durch den Verwaltungsrat beschlossenen Entscheidungen sowie das Tagesgeschäft der Vereinigung. Das Exekutivbüro kommt jedes Mal zusammen, wenn es notwendig ist. Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder und die von ihnen besetzten Ämter haben eine Dauer von drei Jahren. Die scheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. Ist der Platz eines Verwaltungsrats zwischen zwei Hauptversammlungen frei, kann der Verwaltungsrat ihn provisorisch besetzen. In dem Fall wird die Hauptversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung über die endgültige Ernennung abstimmen. Ist der Platz eines Verwaltungsrats vor Ablauf des Mandates frei, führt das ernannte Verwaltungsratsmitglied das Mandat seines Vorgängers zu Ende. Für eine Übergangszeit, die mit der Hauptversammlung, die über den Kassenbericht für das Jahr 2014 statuiert, endet, bleiben die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder provisorisch im Amt. In dieser Hauptversammlung wird über einen neuen Verwaltungsrat abgestimmt. Art.9. Dem Verwaltungsrat obliegen allen Aufgaben, die das Tagesgeschäft der Vereinigung bestimmen. Unter Vorbehalt der Kompetenzen, die nach Gesetz oder den vorliegenden Statuten einem andern Organ vorbehalten sind, hat er die Befugnisse, alle Bestimmungen zu entscheiden oder zu nehmen, die für die Umsetzung der Vereinigungsziele notwendig sind, jedes Mal wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen. Er vertritt die Vereinigung in allen gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten. Vor Gericht kann er als Kläger oder Beklagter auftreten. Art.10. Der Verwaltungsrat wird durch den Präsidenten, oder im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, durch den Vizepräsidenten oder auf die begründete Anfrage von sechs Mitgliedern hin, jedes Mal wenn dies im Interesse der Vereinigung erforderlich ist, einberufen. Er ist nur dann zu Punkten, die auf der Tagesordnung angeführt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, die Stimme des Vizepräsidenten. Die Sitzungen des Verwaltungsrats können auch per Videokonferenz- oder Telefonkonferenzzuschaltung abgehalten werden. Art.11. Die vier Zeichnungsberechtigten der Vereinigung sind der Präsident, der Schatzmeister, der Vizepräsident und der Sekretär. Damit die Vereinigung Dritten gegenüber für Geschäftshandlungen rechtskräftig gebunden ist, ist die kollektive Unterschrift zu zweien erforderlich. Mit einer einzigen Unterschrift ist die Vereinigung Dritten gegenüber rechtskräftig gebunden für Geschäftshandlungen bis zu einem durch Beschluss des Verwaltungsrats festzugelegenden Grenzbetrag. Art.12. Nach dem allgemeinen Recht ist die Vereinigung haftbar für Fehler, die entweder ihr Personal oder die Organe, die ihre Beschlüsse ausführen, begangen haben. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen keine persönlichen Verpflichtungen bezüglich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat und auf Fehler in dessen Ausführung. Art.13. Eine gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat erstellte interne Geschäftsordnung soll die interne Organisationsstruktur festlegen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Vereinigung zu gewährleisten. Die interne Geschäftsordnung wird mit der Zweidrittelstimmenmehrheit der abwesenden oder vertretenen Mitglieder durch den Verwaltungsrat angenommen.

§ 4. Hauptversammlung

Art.14. Der Verwaltungsrat legt den Sitzungsort der Hauptversammlung fest. Die Hauptversammlung tagt einmal jährlich in einer Frist von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, wobei Tag, Zeit und Ort in der Einberufung angegeben sind. Die Tagesordnung wird durch den Verwaltungsrat verabschiedet. Die Hauptversammlung kann nur Entschlüsse zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, fassen. Diese enthält insbesondere folgende Punkte:
  • Vorstellung und Abnahme der Tätigkeitsberichte;
  • Ernennung und Absetzung der Verwaltungsratsmitglieder und Wahl des Präsidenten;
  • Genehmigung der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und des Finanzplans für das kommende Jahr; Ernennung der Kassenrevisoren;
  • Festsetzung der Jahresbeiträge;
  • Ausschluss von Mitgliedern (falls erforderlich).
Für die Auflösung der Vereinigung muss seine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Art.15. Die Hauptversammlung wird jedes Mal einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen oder fördernden Mitglieder es beantragen oder der Verwaltungsrat es für notwendig hält. Die Einberufungen werden den Mitgliedern wenigstens fünfzehn volle Tage vor dem Datum der Hauptversammlung per einfachem Brief oder E-Mail zugestellt. Im Einberufungsschreiben werden obligatorisch Tag, Zeit und Ort der Sitzung, sowie die Tagesordnung angegeben. Die Hauptversammlung verfügt über die ausgedehntesten Vollmachten, um Entscheidungen zur Umsetzung der Ziele der Vereinigung im Rahmen der vorliegenden Statuten zu treffen. Die Hauptversammlung kann gültige Beschlüsse nur zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, fassen. Art.16. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Den Vorsitz der Hauptversammlungen führt der Präsident des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen oder fördernden Mitglieder gefasst. Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied (natürliche Person) hat eine Stimme bei der Hauptversammlung. Es kann sich mittels schriftlicher Prokuration durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur zwei andere Mitglieder vertreten. Art.17. Die Hauptversammlung kann nur dann gültige Beschlüsse über Statutenänderungen fassen, wenn diese ausdrücklich in der Einberufung erwähnt wurden und wenn zwei Drittel der ordentlichen oder fördernden Mitglieder bei der Hauptversammlung präsent sind. Es kann keine Statutenänderung ohne die Zweidrittelmehrheit der Stimmen angenommen werden. Wenn bei einer ersten Sitzung die Abwesenheit oder Vertretung von zwei Dritteln der ordentlichen oder fördernden Mitglieder nicht erreicht wird, wird eine zweite Sitzung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in dem Fall muss die Entscheidung aber durch das Zivilgericht bestätigt werden. Art.18. Jede Statutenänderung muss innerhalb eines Monates im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, veröffentlicht werden. Art.19. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden im Urkundenregister der Vereinigung festgehalten in Form von Protokollen, die von Präsidenten und vom Sekretär der Vereinigung unterzeichnet sind. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt und ist allen Mitglieder zugänglich. Die Mitteilung der Entscheidungen der Hauptversammlung an die Mitglieder und an Dritte erfolgt gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck. Die Mitglieder der Vereinigung können am Sitz der Vereinigung davon Kenntnis nehmen.

§ 5. Finanzplan und Konten, Prüfung

Art.20. Das Vermögen der Vereinigung stammt von:
  • den Jahresbeiträgen, die die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats festlegt;
  • Subventionen, Spenden, Schenkungen, Nachlässen und sonstigen Erträgen.
Die Einnahmen aus Beiträgen und anderen Erträgen gilt der Umsetzung der Ziele der Vereinigung. Art.21. Dem Schatzmeister obliegt die Buchhaltung der Vereinigung. Die Bücher und Konten werden jedes Jahr am Ende des Geschäftsjahres, d.h. am 31. Dezember, abgeschlossen. Jedes Jahr legt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Abrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie den Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Durch die Genehmigung der Hauptversammlung wird der Verwaltungsrat entlastet. Art.22. Die Überprüfung der Konten erfolgt durch drei (3) Kassenrevisoren, die jedes Jahr durch die Hauptversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres ernannt werden. Die Kassenrevisoren sind ordentliche oder fördernde Mitglieder, die dem Verwaltungsrat der Vereinigung nicht angehören. Die Kassenrevisoren sind beauftragt, die Buchführung sowie die vom Schatzmeister zum Ende des Geschäftsjahres erstellte Abschlussrechnung zu prüfen. Art.23. Die Prinzipen und Modalitäten der Finanzverwaltung sind in der internen Geschäftsordnung festgehalten.

§ 6. Mitgliedschaft

Art.24. Die Vereinigung kann Mitglied bei zielverwandten Vereinigungen werden. Der Beitritt beziehungsweise Austritt als Vereinigung unterliegt der Entscheidung des Verwaltungsrats und wird anlässlich der Hauptversammlung mitgeteilt.

§ 7. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation

Art.25. Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung der Vereinigung werden gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck geregelt. Art.26. Die Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt durch den Beschluss einer außergewöhnliche Hauptversammlung aufgelöst werden. Art.27. Die Auflösung und Liquidation der Vereinigung erfolgen gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck. Im Fall einer Auflösung ernennt die Hauptversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vermögens der Vereinigung beauftragt sind. Nach Liquidation und Abzug der Schulden werden die Güter der Vereinigung einer oder mehreren Vereinigungen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind, zugutekommen. Die Zuteilung des Vermögens wird im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, veröffentlicht.

§ 8. Verschiedene Bestimmungen

Art.28. Für alle Fragen, die nicht durch die vorliegenden Statuten geregelt sind, gelten die Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Gesellschaften und Stiftungen ohne Gewinnzweck sowie die von Verwaltungsrat zu erstellende interne Geschäftsordnung.